Prof. Heinrichs diskutierte über Medizinethik. Foto: Richard Frank

Die Agenda 2030 hat klare Ziele: So soll die Gesundheitsvorsorge verbessert werden. Die Probleme sind riesig – insbesondere in Entwicklungsländern. Vor diesem Hintergrund sprach der Philosoph Prof. Dr. Bert Heinrichs über das Recht auf medizinische Forschung – und kam zu einem überraschenden Ergebnis. // Von Kaspar Nürenberg

Infektionskrankheiten kosten jährlich einer Million Menschen das Leben. Und dies sei nur ein Beispiel für den Handlungsbedarf der Weltgemeinschaft, wenn die Ziele der Agenda 2030 erreicht werden sollen. Das Ziel “Gute Gesundheitsversorgung” sei “ein Gebot der Menschlichkeit und der verantwortungsvollen Regierungsführung”. Trotzdem ist Bert Heinrichs, Professor für Ethik und angewandte Ethik am Institut für Wissenschaft und Ethik der Universität Bonn, überzeugt, dass es kein Recht auf medizinische Forschung geben kann.

Fragen lassen sich nicht “aus dem Bauch heraus” beantworten

Zunächst schien die Frage, ob es ein Recht auf medizinische Forschung gäbe, klar mit “ja” zu beantworten. Was sollte dagegen sprechen? Dass das “moralische Bauchgefühl” jedoch nicht weiterführt, wurde schnell deutlich. Heinrichs stellte weitere Fragen: “Wer bestimmt denn, wer forscht und woran geforscht wird?” und “Was bedeutet es, ein Recht zu haben?” Philosophen beschäftigten sich mit diesen Fragen.

Abwehrrechte und Anspruchsrechte

Heinrichs erläuterte die verschiedenen Rechtsformen. “Abwehrrechte sind typische Grundrechte” sagte der Philosoph. Dazu gehören die Menschenrechte, zum Beispiel das Recht auf Leib und Leben oder auf freie Meinungsäußerung. Der Begriff Abwehrrecht zeige an, dass etwas nicht getan werden dürfe. Das Individuum müsse vor etwas geschützt werden; man könne das Abwehrrecht auch als “negatives Freiheitsrecht” bezeichnen. So habe der Staat beispielsweise nicht die Freiheit, in den persönlichen Bereich seiner Bürger eingreifen. Anspruchsrechte seien dagegen positive Rechte im Sine einer “Freiheit”. Als Beispiel nannte Heinrichs das Recht auf Sozialhilfe. Hier wurde deutlich, dass ein Anspruchsrecht viel genauer begründet werden muss: Wer soll wie viel Sozialhilfe bekommen?

Interview mit Prof. Bert Heinrichs: Gibt es ein Recht auf medizinische Forschung?

Unterscheidung nach Wichtigkeit der Güter

Bei den Anspruchsrechten wird nach der Wichtigkeit der bereitzustellenden Güter unterschieden. Primäre Güter sind Dinge, die ein Mensch zum Überleben benötigt wie Nahrung oder Obdach. Heinrichs verdeutlichte: “Diese primären Güter sind beinahe Abwehrrechte.” Sekundäre Güter seien allgemeine Güter wie z.B. Bildung. Hier gäbe es kein individuelles Anspruchsrecht – genauso wenig wie bei tertiären Gütern. Letztere seien für ein erfülltes menschliches Leben notwendig, wie zum Beispiel Kultur oder Wohlstand. Das Recht auf medizinische Forschung fällt laut Heinrichs unter die sekundären Güter, für die es kein unmittelbares Recht gibt. Ein funktionierender Staat habe allerdings die Pflicht, die Institutionen für diese Güter bereit zu stellen.

Rechte sind mit Pflichten verbunden

“Um dieser Verpflichtung nachzukommen, delegiert der Staat die Aufgaben an die Wissenschaft und die Wirtschaft”, so Heinrichs. Dabei handele es sich um Funktionssysteme, die jeweils eigene Spielregeln hätten. In der Wirtschaft suchen Unternehmen nach dem größten Profit, wodurch eine Beeinflussung mittels Patentvergabe möglich wird. Die Wissenschaft ist an Wahrheitsfindung interessiert; durch die Vergabe von Drittmitteln lässt sich auch diese steuern. Da die Steuerung der Funktionssysteme vielfach ineffektiv sei, gäbe es die Idee des “Health Impact Funds”. Sie beruht darauf, dass Pharmafirmen nach dem erzielten positiven Effekt auf die Weltgesundheit bezahlt werden sollten. “Der Nutzen wäre ein Anreiz fürs Forschen”, sagte der Philosoph, “und nicht der zu erwartende Profit.”



Porträt: Christian Alo // Linkliste: Daniel Kühnel // Fotos: Richard Frank // Video: Eike Gansäuer und Moritz Kreiten

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